beträgt seit gestern der Preis für 7.965 Stimmen. Fangen Sie nicht an zu rechnen - ich sag's Ihnen: das entspricht rund EUR 7,90 pro Stimme.
Aber nur für Dr. Scherbel, der zu dieser Geldstrafe in Form von 180 Tagessätzen wegen Wahlfälschung in den Fällen der Kommunalwahlen 2004 und 2009 verurteilt worden ist. Denn nur er - unterstellt, das Urteil des AG Bruchsal wird rechtskräftig - wird zur Kasse gebeten. Die 7.965 Stimmen, die die CDU mit seiner Kandidatur damit - gerichtlich festgestellt unrechtmäßig - erlangt hat, verbleiben ihr.
Gedankensprung:
Am Rande des gestrigen Prozesses, den ich als Beobachter am Amtsgericht verfolgt habe, wurde mir von einem Gesprächspartner - ein gewisses Interesse seinerseits dürfen Sie ruhig unterstellen, doch den Namen verrate ich nicht - die Frage gestellt: "Warum nur wollen Sie auch noch die Meldebehörde der Stadt Bruchsal hier hineinziehen?"
Die Frage ist, das muss ich bei entsprechender Gewissensbefragung konzedieren, zunächst nachvollziehbar. Ist doch auch der Rechtsfrieden ein Gut, das im Auge zu behalten sich lohnt.
Zunächst, wie gesagt. Aber seit gestern - seit den ausgeworfenen 63.000 EUR - habe ich auch eine Antwort.
Und die besteht darin, dass mit einem pflichtgemäßen Handeln der Meldebehörde der Stadt Bruchsal diese jetzt erlebte Verurteilung - eben gerade vermieden worden wäre.
Im Klartext:
Der Zeuge Günter Brüstle hat in der Sitzung - unwidersprochen und glaubhaft - erklärt, es sei ihm bereits im Februar 2009 von Friedhelm Ernst mitgeteilt worden, dass aus seiner eigenen Kenntnis als aktueller Nachbar und Listenverantwortlicher 2004 erhebliche Zweifel daran bestünden, dass Dr. Scherbel tatsächlich unter der angegebenen Adresse in der Franz-Sigel-Straße 85 wohne.
Diesen Hinweis hat Brüstle seiner Aussage nach noch am gleichen Tag an den Bürgermeister Hockenberger weitergeleitet, der Dezernent II in der Stadt Bruchsal und damit Vorgesetzter der Meldebehörde war.
Damit liegt diese Information nun also der Stadt Bruchsal als Melde- und zuständige Wahlbehörde vor; der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Wahlausschusses und juristisch gibt es Regeln darüber, wie Kenntnis von Organen zugerechnet wird.
Und was passiert jetzt?
Der Bürgermeister schaut ins Melderegister - wo Scherbel bereits seit 2004 dank Initiative der FDP in der Franz-Sigel-Straße 85 gemeldet war - guckt Scherbel tief in die Augen und lässt sich von ihm "als Ehrenmann" versichern, dass "alles in Ordnung" sei.
Wohlgemerkt - in alter Tradition - nicht die Fakten versichern, als deren Interpretation es ureigene Aufgabe der Meldebehörde gewesen wäre, dieses "alles in Ordnung" festzustellen.
Auch wenn dies nicht Gegenstand speziell der Aussage von Brüstle gewesen ist muss sicherlich davon ausgegangen werden, dass die hörbar vorgetragenen Zweifel an Dr. Scherbels wahrem Wohnort in der Südstadt von Brüstle nicht nur dem Bürgermeister Hockenberger "zuständigkeitshalber" unterbreitet wurden, sondern auch parteiintern thematisiert worden sind.
Dies ist im Falle von Brüstle nicht relevant - als Mitbewerber ging seine Verantwortung nicht weiter als die Informationspflicht, der er unstreitig nachgekommen ist - wohl aber im Falle von Werner Stark als Stadtverbandsvorsitzendem und damit Listenverantwortlichem und - zugleich - Vertreter im Gemeindewahlausschuss.
Mein Gesprächspartner am Rand des Prozesses meinte, all dies sei als Hinweis "nicht konkret genug" gewesen, um als Meldebehörde der Stadt eigene Ermittlungen darüber anzustellen, wo der Bewerber Scherbel denn nun wohnhaft gewesen sei. (Sie merken den Unterschied: in einem Fall geht es um die äußerliche Überprüfung von Meldedaten "ist er in Bruchsal gemeldet", im anderen Fall wäre die Frage zu stellen gewesen "ja wohnt er denn dort tatsächlich?", die jetzt vom Gericht eindeutig beantwortet wurde.)
Jedenfalls bleibt nach Brüstles Aussage übrig, dass sich der Dezernent - CDU-Mitglied und Mitkandidat auf der Liste zum Kreistag - damit begnügt hat, ins Melderegister zu gucken und die vorliegenden Hinweise im Sinne von
§ 5 a des Meldegesetzes Baden-Württemberg mit Wirkung auch für seine städtischen Mitarbeiter als "nicht hinreichend konkret" für eigene Ermittlungen anzusehen.
Hierbei sind sicher auch im Rahmen von § 5 a MG Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen; die Ermittlungspflicht dürfte eine unterschiedliche Dichte annehmen abhängig davon, ob es gilt, z. B. einen unrechtmäßigen Leistungsbezug aufzuklären - oder aber eine anstehende Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.
Auf meine Erläuterungen zum "unbestimmten Rechtsbegriff" (vgl.
vor-vor-vorletzter Post) möchte ich hier gar nicht zurückgreifen, aber denke dennoch dauernd über folgendes Szenario nach:
Ich bin innerlich schwarz und weiß von Zweifeln an der Wählbarkeit von Dr. Scherbel. Jetzt gibt es zwei Wege die ich gehen kann:
Gehe ich diesen Zweifeln nach, laufe ich Gefahr, mir einen Kandidaten mit erwiesen großem Potential von der Liste zu schießen.
Tu ich's nicht, kann es sein, dass mein Kandidat in zwei Jahren wegen Wahlfälschung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 63.000,- Euro verurteilt wird - aber wir Schwarzen seine 7.965 Stimmen behalten können.
Wohlgemerkt, das sind Fragen, die sich eingefleischte Politprofis stellen - in hohem Maße eingespannte Unfallchirurgen sind schon rein kapazitiv hieran gehindert.
Aber die Frage nagt dennoch weiter: Geschieht Recht, wenn Leichtfuß Scherbel mit 7,90 EUR pro Stimme für die CDU bezahlen muss? Oder anders gefragt:
Wie konkret müssen Hinweise werden, damit man - als gesetzlich für die ordnungsgemäße Wahldurchführung verantwortliche Person oder Organ - nicht mehr rechtsstaatlich sanktioniert darüber hinwegschauen kann?
Nachtrag:Rechtskräftig ist das Urteil also, wie man nun weiß, nicht geworden: Die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu gering - oder sollte hier ein anderer Gedanke zugrundeliegen? - und Scherbels Verteidiger seinen Mandanten nach wie vor für unschuldig: So haben beide Berufung eingelegt - auf strafrechtlicher Schiene bleibt es also vorläufig noch interessant.
Eher als amüsant ist eine doch eher zufällige Wendung zu sehen - für den jedenfalls, der eine Ader für Schadenfreude hat:
Nachdem im Gefolge der Verurteilung Dr. Scherbel seinen Gemeinderatssitz aufgegeben - will sagen, seine Rechtsmittel gegen die Ungültigkeitsverfügung des Regierungspräsidiums zurückgenommen hat - hat endgültig die vom Wahlergebnis hier berufene Nachrückerin von der CDU-Liste, Rosemarie Majewski ihre Bereitschaft zum Nachrücken erklärt, die aller Voraussicht nach in der nächsten Gemeinderatssitzung vollzogen wird.
Dumm nur für die CDU - und das nach all den Bemühungen, ooooch! - dass sie dies dem Vernehmen nach als fraktionslose Stadträtin tun will, nachdem sie - man erinnert sich - unmittelbar nach der Kommunalwahl aus der CDU samt allen Gliederungen ausgetreten war.
So geht der CDU Scherbels unrechtmäßig erlangter Sitz nun doch noch verloren. Dies darf man sagen, da jedenfalls die Entzugsentscheidung des Regierungspräsidiums nunmehr bestandskräftig geworden ist, ohne dass Verwaltungsgerichte hierüber noch hätten ein Votum in der Hauptsache abgeben müssen; offen muss freilich vorerst noch bleiben, ob sich das vorläufige Votum, dass auch strafrechtlich relevantes Unrecht geschehen ist, bestätigen wird.
Davon aber völlig abgesehen: Geht es Ihnen nicht auch so, dass sie diese Wendung - dass die Nachrückerin eben entgegen aller Voraussicht
nicht für die CDU in den Gemeinderat einziehen wird, dieser also der Scherbelsitz trotz der rechtswidrig erlangten 7.965 Stimmen verloren geht - mit einer gewissen inneren Genugtuung erfüllt?
Wer eine transzendente Ader hat, mag gar an eine eingreifende "höhere Hand" denken - die es allerdings in diesem Fall mit ihren
Christdemokraten wohl nicht so gut meint.
Ob da mit dem "Marienplatz" Versöhnung geschaffen werden kann?
Ach ja, und noch eins: der Sitz ist zwar weg.
Heilt das aber all das, was um seiner Erringung willen - von wem auch immer - an Bemühungen entwickelt worden ist?