Montag, 21. November 2011

Angela Merkel auf dem CDU-Landesparteitag...

...in Mecklenburg-Vorpommern am 19.11.2011 zu den jetzt offenbar gewordenenen Taten des NSU

"Das ist, dass es uns doch nachdenklich machen muss, weshalb es uns nicht gelingt, eine bestimmte Art von Hass, eine bestimmte Art von Ausgrenzung aus den Köpfen der Menschen herauszubekommen."

Und welche Arten von Hass und Ausgrenzung, Frau Bundeskanzlerin, wären demnach den Versuch nicht wert, sie aus den Köpfen der Menschen herauszubekommen?

Dienstag, 31. Mai 2011

Bock tot - die Karlsruher Staatsanwaltschaft auf der Pirsch

Weidmannsheil: mindestens einen kapitalen - Bock, ist natürlich gemeint - haben sie da erlegt mit ihrer Entscheidung, meiner Strafanzeige "keine Folge zu geben".

Nach einer Woche des - kontemplativen - Stillschweigens dürfte ich mich nicht mehr automatisch dem Verdacht des bloßen Reflexes aussetzen und nachdem meine Aufforderung zum Mitdenken offenbar bislang ohne Echo geblieben ist, bin ich jetzt wohl wieder dran.

Und tatsächlich bin ich auch etwas weiter gekommen als bloß heftig an dem Satz in dem Bescheid der StA über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens zu kauen, dass "das Vorliegen einer Garantenpflicht der Beanzeigten vorliegend nicht zu klären" sei. Das hat mir wirklich zu Schaffen gemacht, denn: ist das nicht die zentrale Frage überhaupt im Rahmen der Prüfung, ob - wie vorliegend per Strafanzeige geltend gemacht - die Möglichkeit besteht, dass der Taterfolg eines per StGB mit Strafe bedrohten Delikts nicht wie üblich durch Handeln, sondern durch Nichtstun strafwürdig herbeigeführt worden ist?

Es wäre wohl auch die eleganteste Möglichkeit für den erm..., nein, eben gerade nicht ermittelnden Staatsanwalt gewesen, diese Frage zu prüfen und sie dahingehend beantworten zu können, dass eine Garantenpflicht aus den von mir zitierten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und des Meldegesetzes nicht herzuleiten sei. Man hätte sich die Hände abwischen und fein raus sein können - doch halt: augenscheinlich war dieser Weg abgeschnitten. Einfach dadurch, dass an der in §§ 8 und 11 KomWG ausdrücklich formulierten Pflicht des Gemeindewahlausschusses und seiner Mitglieder offenbar nur schwer vorbeizukommen war.

Gut - es konnte immer noch sein, dass der Denk- bzw. Verständnisfehler bei mir lag und der zitierte Satz nicht dahingehend zu verstehen war, das Vorliegen einer Garantenpflicht sei vorliegend nicht überhaupt nicht zu klären, sondern möglicherweise nur deswegen nicht, weil man bei der systematischen Prüfung bereits zuvor - bevor man also an diesen Punkt gelangt - "aussteigt", wie es im Fachjargon heißt.

Will heißen: die pflichtgemäße Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse und Informationen hätte bereits ohne Entscheidung über das etwaige Vorliegen einer Garantenpflicht zu dem Befund geführt, dass auch ein Anfangsverdacht über das Vorliegen einer Straftat nicht gegeben sei - gemessen an dem in dem Schreiben zitierten Maßstab, dass es "nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich...erschein[t], dass eine verfolgbare Straftat vorliegt".

Also, mit System an die Arbeit - und die alten Kenntnisse und Niederschriften aus der Strafrechtslehre wieder rausgekramt: Wie war das nochmal mit dem Prüfungsschema des vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts?

Wissen sollte man hierzu, dass das Ding "Schema" heißt, weil es schematisch anzuwenden ist: Dazu gehört auch, dass die ersichtliche Reihenfolge einzuhalten ist. Ein Abweichen davon gilt als Kunstfehler und kann einen Prüfling im Studium den Kopf kosten.

Mal im Ernst also: der "Taterfolg" ist gegeben - auch ohne dass hierzu die Rechtskraft des Strafurteils gegen Dr. Scherbel erforderlich wäre. Schließlich wurde die Verfügung des Regierungspräsidiums, aufgrund dessen seine Sitzzuteilung aufgehoben wurde, mit der Begründung des verfälschten Wahlergebnisses durch beiderseitige Hauptsacherledigung im Verwaltungsrechtsstreit bestandskräftig.

==> Erster Befund: Taterfolg gegeben, da verfälschtes Wahlergebnis aufgrund Teilnahme und (zunächst) Sitzzuteilung an einen nicht wählbaren Bewerber vorliegt. (+)

Am nächsten relevanten Punkt können ebenfalls aus meiner Sicht - bitte widersprechen Sie mir: ich nehme das nicht übel, sondern möchte eine belastbare Position bilden - keine ernsthaften Zweifel bestehen: es ist rechtlich geboten gewesen, diese Wahlteilnahme eines nicht Wählbaren zu unterbinden: dies ist der Auftrag aus §§ 8, 11 KomWG.
Dies wäre auch tatsächlich möglich gewesen, was sich nicht nur rechtsstaatlich aus dem vorangegangenen Befund ergibt: es wäre - entsprechende Kenntnis vorausgesetzt - ohne Weiteres für den Gemeindewahlausschuss möglich gewesen, Herrn Dr. Scherbel auf dem Wahlvorschlag der CDU als Wahlbewerber zurückzuweisen.
Dies wäre auch notwendig gewesen, wie man auch ex ante hätte wissen können: der Umstand, dass es ohne Einschreiten zur Zulassung und der "Wahl" eines nicht wählbaren Bewerbers gekommen ist, zeigt, dass das Unterbliebene zum Abwenden dieses Erfolgs jedenfalls erforderlich gewesen wäre.
Daneben ist auch die erforderliche Kausalität gegeben, denn ein pflichtgemäßes Einschreiten würde auch den Taterfolg verhindert haben: Kenntnisverschaffung über die wahren Wohnverhältnisse Dr. Scherbels hätte zur Zurückweisung des Wahlvorschlags geführt.


==> Zweiter Befund: Die Unterbliebene - und in Strafanzeige als relevant bezeichnete - Handlung war rechtlich geboten, tatsächlich möglich und zur Abwendung des Taterfolgs ebenso tauglich wie notwendig.

An dieser Stelle wäre nun - bleibt man im System - die Frage nach dem Vorliegen einer Garantenpflicht - also nach dem Eingreifen der Regelungen der §§ 8, 11 KomWG und deren Reichweite - geboten gewesen.

Der Befund des Staatsanwalts - dass das Eingreifen einer Garantenpflicht vorliegend "nicht zu klären" sei ist damit - um eine zurückhaltende Formulierung zu wählen - nicht fachgerecht.

Es hätte - wohlgemerkt noch im Vorfeld der Einleitung von Ermittlungen, da dies eine reine Rechtsfrage darstellt - Vorliegen und Reichweite einer Garantenpflicht geklärt werden müssen. Es ist an diesem Punkt der Überlegungen eben gerade nicht irrelevant, dieses zu klären, sondern die Beantwortung dieser Frage stellt die Weiche, ob sich der - bislang - gegebene Verdacht in objektiver Sicht weiter erhärtet oder aber - wenn keine Garantenpflicht eingreift - die Prüfung hier zu Ende ist.

Sie erinnern sich an den Maßstab, den Staatsanwalt Walter in seinem Schreiben zitiert:

Es muss "möglich" sein, dass "eine verfolgbare Straftat vorliegt".

Mit den bisherigen Befunden ist diesem Maßstab - über die reine Möglichkeit hinaus - genügt. Als nächstes hätte sich die als irrelevant bezeichnete Frage angeschlossen, deren Antwort - nach meinem Dafürhalten, aber erneut: widersprechen Sie mir ! - auf der Hand liegt.

Alle weiteren Fragen - nun kommt der sogenannte "subjektive Tatbestand" und damit die Kenntnis von den Zweifeln an den Wohnverhältnissen Dr. Scherbels - hätten nicht vom Schreibtisch aus geklärt werden können - es hätten folglich Ermittlungen eingeleitet werden müssen.

Dies schon aus dem Grund, da auch nach der Darlegung in dem Ablehnungsschreiben zwei der drei "Beanzeigten" nie befragt worden sind: demgegenüber ist es über die Presse öffentlichkeitskundig, dass Stadtrechtsdirektor Raue Zweifel an der Wohnsituation Dr. Scherbels "bekannt, aber nicht hinreichend konkret" gewesen seien. Weitere Hinweise muss ich an dieser Stelle kaum geben...
Daneben ist es aber auch relevant, dass fachgerechte Fragen an "Beschuldigte" anders lauten müssen, wenn der Vorwurf sich auf "Beihilfe" zu einem fremden Delikt bezieht, als wenn ein eigener, täterschaftlicher Unterlassungsvorwurf zu untersuchen ist.


Schließlich hätte auch der - vorgeschaltete - Befund zu Vorliegen und Reichweite der Garantenpflicht Klarheit darüber geschaffen, ob es an die "Dichte" der vorliegenden Kenntnisse von Zweifeln irgendwelche weiteren Anforderungen gibt: dies ist nach meiner Einschätzung nicht der Fall: es macht im Hinblick auf die hinreichend klar statuierten Pflichten des KomWG jeglicher, nicht schlechthin abwegige Zweifel an der Wählbarkeit eines Bewerbers den Garanten "bösgläubig" in dem Sinn, dass das Verdikt am Ende des Schreibens ebenfalls unzutreffend sein dürfte: es steht hier nicht Fahrlässigkeit zur Debatte, sondern es wird der Vorsatzvorwurf durch die - den "Beanzeigten" bekannten - Pflichten aus dem dem KomWG von der Pflicht zum Einschreiten vorverlagert in die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung - wo eben nicht schlechthin abwegig.

Hier stellt sich die immer wieder auftauchende "Dienstanweisung", es werde Hinweisen, die nicht schriftlich vorlägen, nicht nachgegangen, als vorsätzlich in diesem Sinne dar. Auch hier besteht also Aufklärungsbedarf, der allein im eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu erbringen ist - und nicht im staatsanwaltschaftlichen Dienstzimmer.

Ich möchte an dieser Stelle jetzt ganz bewusst abbrechen, insbesondere ohne Ursachenvermutung für meinen Befund zu liefern. Was ich allerdings beisteuern wollte ist, in dem möglichen Rahmen zu einem Verständnis der hier relevanten "Denkregeln" beizutragen.

Und nach diesen Regeln kann, was ich hier lese, nicht richtig sein.

Jetzt lerne ich aber noch lieber dazu, als einfach nur Recht zu haben.

Sie sind also dran. Bitte.

Samstag, 23. April 2011

Damit Sie's nicht von jemand anders hören...

Ja, ich schlage meine Frau ebenso regelmäßig wie meine Freundin. Das hat wohl mit meinem schweren Alkoholproblem zu tun - anders allerdings als meine psychiatrische Behandlung.

Ein Strafverfahren gegen mich wegen Inverkehrbringens von Falschgeld ist eingestellt worden; seither schaffe ich lieber mein durch allerlei dunkle Geschäfte ergaunertes Geld an der Steuer vorbei ins sichere Ausland.

Ebenfalls aus Sicherheitsgründen gehe ich nur dort meinen pädophilen Neigungen nach.

Sollte ich etwas vergessen haben? Dann werden Sie's sicherlich in Kürze von berufener Seite erfahren. Die U-Boote werden sich wohl alsbald auf Feindfahrt machen.

Bevor ich's vergesse: Das Bild oben heißt "Das Gerücht", stammt von Ben Zedrin und kann hier erworben werden (verbunden mit einer üppigen Provision für mich, versteht sich).

Freitag, 25. März 2011

63.000 Euro

beträgt seit gestern der Preis für 7.965 Stimmen. Fangen Sie nicht an zu rechnen - ich sag's Ihnen: das entspricht rund EUR 7,90 pro Stimme.

Aber nur für Dr. Scherbel, der zu dieser Geldstrafe in Form von 180 Tagessätzen wegen Wahlfälschung in den Fällen der Kommunalwahlen 2004 und 2009 verurteilt worden ist. Denn nur er - unterstellt, das Urteil des AG Bruchsal wird rechtskräftig - wird zur Kasse gebeten. Die 7.965 Stimmen, die die CDU mit seiner Kandidatur damit - gerichtlich festgestellt unrechtmäßig - erlangt hat, verbleiben ihr.

Gedankensprung:

Am Rande des gestrigen Prozesses, den ich als Beobachter am Amtsgericht verfolgt habe, wurde mir von einem Gesprächspartner - ein gewisses Interesse seinerseits dürfen Sie ruhig unterstellen, doch den Namen verrate ich nicht - die Frage gestellt: "Warum nur wollen Sie auch noch die Meldebehörde der Stadt Bruchsal hier hineinziehen?"

Die Frage ist, das muss ich bei entsprechender Gewissensbefragung konzedieren, zunächst nachvollziehbar. Ist doch auch der Rechtsfrieden ein Gut, das im Auge zu behalten sich lohnt.

Zunächst, wie gesagt. Aber seit gestern - seit den ausgeworfenen 63.000 EUR - habe ich auch eine Antwort.

Und die besteht darin, dass mit einem pflichtgemäßen Handeln der Meldebehörde der Stadt Bruchsal diese jetzt erlebte Verurteilung - eben gerade vermieden worden wäre.

Im Klartext:

Der Zeuge Günter Brüstle hat in der Sitzung - unwidersprochen und glaubhaft - erklärt, es sei ihm bereits im Februar 2009 von Friedhelm Ernst mitgeteilt worden, dass aus seiner eigenen Kenntnis als aktueller Nachbar und Listenverantwortlicher 2004 erhebliche Zweifel daran bestünden, dass Dr. Scherbel tatsächlich unter der angegebenen Adresse in der Franz-Sigel-Straße 85 wohne.

Diesen Hinweis hat Brüstle seiner Aussage nach noch am gleichen Tag an den Bürgermeister Hockenberger weitergeleitet, der Dezernent II in der Stadt Bruchsal und damit Vorgesetzter der Meldebehörde war.

Damit liegt diese Information nun also der Stadt Bruchsal als Melde- und zuständige Wahlbehörde vor; der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Wahlausschusses und juristisch gibt es Regeln darüber, wie Kenntnis von Organen zugerechnet wird.

Und was passiert jetzt?

Der Bürgermeister schaut ins Melderegister - wo Scherbel bereits seit 2004 dank Initiative der FDP in der Franz-Sigel-Straße 85 gemeldet war - guckt Scherbel tief in die Augen und lässt sich von ihm "als Ehrenmann" versichern, dass "alles in Ordnung" sei.

Wohlgemerkt - in alter Tradition - nicht die Fakten versichern, als deren Interpretation es ureigene Aufgabe der Meldebehörde gewesen wäre, dieses "alles in Ordnung" festzustellen.

Auch wenn dies nicht Gegenstand speziell der Aussage von Brüstle gewesen ist muss sicherlich davon ausgegangen werden, dass die hörbar vorgetragenen Zweifel an Dr. Scherbels wahrem Wohnort in der Südstadt von Brüstle nicht nur dem Bürgermeister Hockenberger "zuständigkeitshalber" unterbreitet wurden, sondern auch parteiintern thematisiert worden sind.

Dies ist im Falle von Brüstle nicht relevant - als Mitbewerber ging seine Verantwortung nicht weiter als die Informationspflicht, der er unstreitig nachgekommen ist - wohl aber im Falle von Werner Stark als Stadtverbandsvorsitzendem und damit Listenverantwortlichem und - zugleich - Vertreter im Gemeindewahlausschuss.

Mein Gesprächspartner am Rand des Prozesses meinte, all dies sei als Hinweis "nicht konkret genug" gewesen, um als Meldebehörde der Stadt eigene Ermittlungen darüber anzustellen, wo der Bewerber Scherbel denn nun wohnhaft gewesen sei. (Sie merken den Unterschied: in einem Fall geht es um die äußerliche Überprüfung von Meldedaten "ist er in Bruchsal gemeldet", im anderen Fall wäre die Frage zu stellen gewesen "ja wohnt er denn dort tatsächlich?", die jetzt vom Gericht eindeutig beantwortet wurde.)

Jedenfalls bleibt nach Brüstles Aussage übrig, dass sich der Dezernent - CDU-Mitglied und Mitkandidat auf der Liste zum Kreistag - damit begnügt hat, ins Melderegister zu gucken und die vorliegenden Hinweise im Sinne von § 5 a des Meldegesetzes Baden-Württemberg mit Wirkung auch für seine städtischen Mitarbeiter als "nicht hinreichend konkret" für eigene Ermittlungen anzusehen.

Hierbei sind sicher auch im Rahmen von § 5 a MG Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen; die Ermittlungspflicht dürfte eine unterschiedliche Dichte annehmen abhängig davon, ob es gilt, z. B. einen unrechtmäßigen Leistungsbezug aufzuklären - oder aber eine anstehende Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.

Auf meine Erläuterungen zum "unbestimmten Rechtsbegriff" (vgl. vor-vor-vorletzter Post) möchte ich hier gar nicht zurückgreifen, aber denke dennoch dauernd über folgendes Szenario nach:

Ich bin innerlich schwarz und weiß von Zweifeln an der Wählbarkeit von Dr. Scherbel. Jetzt gibt es zwei Wege die ich gehen kann:

Gehe ich diesen Zweifeln nach, laufe ich Gefahr, mir einen Kandidaten mit erwiesen großem Potential von der Liste zu schießen.

Tu ich's nicht, kann es sein, dass mein Kandidat in zwei Jahren wegen Wahlfälschung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 63.000,- Euro verurteilt wird - aber wir Schwarzen seine 7.965 Stimmen behalten können.
Wohlgemerkt, das sind Fragen, die sich eingefleischte Politprofis stellen - in hohem Maße eingespannte Unfallchirurgen sind schon rein kapazitiv hieran gehindert.

Aber die Frage nagt dennoch weiter: Geschieht Recht, wenn Leichtfuß Scherbel mit 7,90 EUR pro Stimme für die CDU bezahlen muss? Oder anders gefragt:

Wie konkret müssen Hinweise werden, damit man - als gesetzlich für die ordnungsgemäße Wahldurchführung verantwortliche Person oder Organ - nicht mehr rechtsstaatlich sanktioniert darüber hinwegschauen kann?

Nachtrag:

Rechtskräftig ist das Urteil also, wie man nun weiß, nicht geworden: Die Staatsanwaltschaft hält die Strafe für zu gering - oder sollte hier ein anderer Gedanke zugrundeliegen? - und Scherbels Verteidiger seinen Mandanten nach wie vor für unschuldig: So haben beide Berufung eingelegt - auf strafrechtlicher Schiene bleibt es also vorläufig noch interessant.

Eher als amüsant ist eine doch eher zufällige Wendung zu sehen - für den jedenfalls, der eine Ader für Schadenfreude hat:

Nachdem im Gefolge der Verurteilung Dr. Scherbel seinen Gemeinderatssitz aufgegeben - will sagen, seine Rechtsmittel gegen die Ungültigkeitsverfügung des Regierungspräsidiums zurückgenommen hat - hat endgültig die vom Wahlergebnis hier berufene Nachrückerin von der CDU-Liste, Rosemarie Majewski ihre Bereitschaft zum Nachrücken erklärt, die aller Voraussicht nach in der nächsten Gemeinderatssitzung vollzogen wird.

Dumm nur für die CDU - und das nach all den Bemühungen, ooooch! - dass sie dies dem Vernehmen nach als fraktionslose Stadträtin tun will, nachdem sie - man erinnert sich - unmittelbar nach der Kommunalwahl aus der CDU samt allen Gliederungen ausgetreten war.

So geht der CDU Scherbels unrechtmäßig erlangter Sitz nun doch noch verloren. Dies darf man sagen, da jedenfalls die Entzugsentscheidung des Regierungspräsidiums nunmehr bestandskräftig geworden ist, ohne dass Verwaltungsgerichte hierüber noch hätten ein Votum in der Hauptsache abgeben müssen; offen muss freilich vorerst noch bleiben, ob sich das vorläufige Votum, dass auch strafrechtlich relevantes Unrecht geschehen ist, bestätigen wird.

Davon aber völlig abgesehen: Geht es Ihnen nicht auch so, dass sie diese Wendung - dass die Nachrückerin eben entgegen aller Voraussicht nicht für die CDU in den Gemeinderat einziehen wird, dieser also der Scherbelsitz trotz der rechtswidrig erlangten 7.965 Stimmen verloren geht - mit einer gewissen inneren Genugtuung erfüllt?

Wer eine transzendente Ader hat, mag gar an eine eingreifende "höhere Hand" denken - die es allerdings in diesem Fall mit ihren Christdemokraten wohl nicht so gut meint.

Ob da mit dem "Marienplatz" Versöhnung geschaffen werden kann?

Ach ja, und noch eins: der Sitz ist zwar weg. Heilt das aber all das, was um seiner Erringung willen - von wem auch immer - an Bemühungen entwickelt worden ist?

Dienstag, 15. März 2011

Hallo, ich bin der Olaf, 45 Jahre alt - und habe mich verarschen lassen

Ja, ich muss es bekennen: ich war bis vergangenen Freitag kein Atomkraftgegner.

Ich habe mir manches zugute gehalten auf meine Überlegung, dass es keine letztlich beherrschbare Technik gäbe - man könnte mit gutem Grund auch das Autofahren verbieten, weil unabhängig von Leichtsinn, Alkohol und unvermeidlichen momentanen Aussetzern immer auch technisch etwas schiefgehen kann.

Wir haben uns als Gesellschaft dennoch dafür entschieden, das Autofahren - in einer momentan gültigen Abwägung - als erlaubt, da gegenüber vermeintlich beherrschbaren Gefahren als notwendig oder doch zumindest wünschenswert anzusehen - und sei es nur aufgrund der Bedeutung des Wirtschaftszweigs.

Und eine ähnliche Erwägung gab es bei mir eben auch im Hinblick auf Atomkraft: ein Risiko bleibt, aber wir haben ja verantwortliche Betreiber und Politiker, denen man als letztlich nicht Durchblickender glauben darf, dass der Weiterbetrieb der Atomkraft auch unter Risikogesichtspunkten eine vertretbare Entscheidung ist.

Nun, das war mal. Wie gesagt, ich hatte Unrecht. Das weiß ich jetzt und - anders als die meisten konservativen Politiker, die jetzt in abenteuerlichen Purzelbäumen versuchen, ihre Positionen zu retten - sage ich dies auch.

Mit einigem Ärger: ich habe mich verarschen lassen.

Jetzt - im Angesicht der Katastrophe in Fukushima, aber eigentlich in Reaktion auf die Manöver unserer bundesdeutschen und baden-württembergischen Großkopferten - wird klar, dass die "Sicherheitsparolen" nie - in Worten: zu keinem Zeitpunkt - glaubhaft waren.

Denn, vermutlich fällt Ihnen das auch auf: Es hat sich auch durch den GAU in Japan inhaltlich rein gar nichts geändert.

Geändert hat sich nur - in vielen Fällen, darunter auch bei mir - die Bewertung:

Auf einmal sieht man - ohne dass man dieser Einsicht durch liebgewordene Manöver ausweichen könnte - dass das Risiko, über deren Ausmaß im Realisierungfall nie ein Zweifel bestand, offenbar wesentlich realer ist, als man sich das eingestanden hat. Denn wer erinnert sich nicht an die Beteuerungen, dass unsere KKW unproblematisch "erdbebensicher"seien?

Und jetzt passiert diese Sache in Japan. Also nicht irgendwo im Iran, in Kasachstan oder Weißrussland, sondern in einem etablierten Hochtechnologieland, das daneben auch bekanntermaßen ein Hochrisikoterrain für Erdbeben ist - so dass man also allen Anlass gehabt hätte, den damit verbundenen Gefahren zu wehren.

Dass dies nicht geschehen ist, müssen wir jetzt schmerzlich beobachten. Und völlig egal, ob die aktuelle Katastrophe daher rührt, dass die Betreiber ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden sind oder ob diese objektiv eben nicht beherrschbar sind: In beiden Fällen muss schnellstmöglich eine Wende in der Atompolitik - im Sinne des Ausstiegs - her.

Wäre es nicht schlimm genug, dass unter Umständen tatsächlich eine objektive Unbeherrschbarkeit von Erdbebengefahren, die auch im Oberrheingraben nicht von der Hand zu weisen sind, vorläge, scheint tatsächlich etwas wesentlich Entscheidenderes zu passieren:

Wie ließe sich nämlich erklären, dass Knall auf Fall in Deutschland Meiler stillgelegt werden, deren Sicherheit im Rahmen der Laufzeitverlängerung des letzten Herbstes noch nicht einmal thematisiert worden ist?

Innerhalb dieser Woche kann auch bei den Verantwortlichen keine wesentlich neue Erkenntnis eingetreten sein.

Nur eines hat sich - wie gesagt - geändert: die Bewertung.

Und diese Größe wird von Politikern halt nun mal in der Einheit Wählerstimmen gemessen.

Und die diesem Maßstab geschuldete Neubewertung soll dann jetzt so glaubhaft und authentisch sein wie letzte Woche noch das Gegenteil.

Ich bin Euch aufgesessen. Und das nehme ich übel.

Freitag, 4. März 2011

Der Ruf der Reue

Sie kennen das, wie schnell man davon eingeholt werden kann, einen Fehler gemacht zu haben?

Jetzt weiß ich natürlich nicht verbindlich, ob mein "Rufen" in meinem vorletzten Blog "Holler, die Waldfee" aus dem Winterschlaf gelockt haben sollte. Jedenfalls meldet er sich pünktlich zum Frühjahr - wie letztes Jahr - per Leserbrief mit einer ebenso abenteuerlichen Idee zurück.

Diese legt nahe, die Frage aufzuwerfen, ob sein Vorschlag als Beitrag zur derzeit herrschenden "fünften Jahreszeit" zu verstehen, der Winterschlaf noch nicht ganz aus den Augen gerieben ist oder aber wir es einfach nur mit altersbedingt fortgeschrittener Bewusstseinseintrübung zu tun haben. Auf letzteres scheint mir das Medium hinzudeuten, in dem der Knallervorschlag platziert worden ist, denn - mal ehrlich: Gucken Sie in die "Bruchsaler Woche", das Überbleibsel einer Amtsblattepisode, um sich über brennende lokale Aktualitäten zu unterrichten? Aber lesen Sie zunächst mal selbst:


Dass es bislang in bundesdeutschen Rathäusern nach der Mühe, die man mit der Umbenennung von "Adolf-Hitler-Straßen" und "Hermann-Göring-Plätzen" hatte, als mancherorts auch geschriebenes Gesetz gegolten hat, keine Straßenbenennungen nach lebenden Personen vorzunehmen, muss man nicht wissen. Wenn auch der Gedanke nahe liegt, dass die Idee aus der Not geboren des Regelsatzes "Straßenbenennungen für Verstorbene - Ehrenbürger für Lebende" und dem offenbaren Davonschwimmen der Chancen für Letzteres geboren sein könnte.

Man könnte jetzt länger über den Absatz zwischen den beiden gelb markierten Passagen nachdenken; ich finde daran keinerlei Geschmack und bin außerdem von dem Gedanken abgelenkt:

Sie kennen das neue Bauwerk, das das "Plätzchen", wie der Leserbriefschreiber verniedlichend schreibt, zur John-Bopp-Straße abgrenzt?

Unter Umständen hat es ja durchaus seinen Sinn, wenn oben drüber "Bernd-Doll-Platz" steht, dass die wahrgenommene Umgebung angesichts der mittlerweile offenbar gewordenen Haushalts-Altlasten zur Einkehr mahnt, der man an der neuen "Klagemauer" Ausdruck verleihen kann?

Mittwoch, 9. Februar 2011

Interessiert keine Sau


Lose Reihe: Rechtsbegriffe am Beispiel verständlich gemacht

Zum Einstieg soll gleich nicht gekleckert, sondern geklotzt werden: der "unbestimmte Rechtsbegriff" hat schon ein ordentliches Kaliber - sowohl was praktische Bedeutung, als auch was fachliche Schwierigkeit angeht.

Der "unbestimmte Rechtsbegriff" (uRB)ist eine Figur aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht und stellt - laienhaft ausgedrückt - eine "Krücke" angesichts der Erkenntnis dar, dass der Traum des 19. Jahrhunderts geplatzt ist, alle denkbaren Sachverhaltsgestaltungen des wirklichen Lebens durch Rechtspositivierung - also durch Schaffung hierauf anwendbaren geschriebenen Rechts - Rechnung zu tragen.

Es handelt sich beim uRB nun um ein Merkmal in einer Rechtsquelle (Gesetz, Vertrag, Behördenentscheidung o. ä.), das in sprachlicher Hinsicht nicht scharf genug ist für die konkrete Anwendung. Stattdessen hat der Normanwender die Aufgabe, den Begriff anhand gängiger juristischer Auslegungsmethoden zu konkretisieren und so auf den jeweiligen Fall anzuwenden.

Anders als der vermeintlich naheliegende Begriff "Ermessen", der im Rechtsfolgenbereich angesiedelt ist, ist der uBR auf der Tatbestandsseite einer Norm zuhause. Kurz zur Erläuterung: viele Rechtsvorschriften sind nach dem logischen Wenn-Dann-Prinzip aufgebaut: Wenn Du klaust - wirst Du bestraft. Die Juristen nennen das, was auf der Wenn-Seite eines solchen Satzes steht, Tatbestand, während im Dann-Teil die für diesen Tatbestand vorgesehene Rechtsfolge formuliert ist.

Ein Beispiel - wie wär's mal aus dem Melderecht?

§ 5 a Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes lautet:

Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Nach dem, was Sie jetzt schon gelernt haben, wird es Ihnen nicht schwer fallen, die in dieser Vorschrift formulierte Rechtsfolge zu identifizieren: die Amtspflicht nämlich, zu ermitteln.

Uns interessiert aber in diesem Zusammenhang der Befassung mit dem "unbestimmten Rechtsbegriff" die Tatbestandsseite. Und richtig, hier werden wir fündig: "konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit..." ist nachgerade ein Prachtexemplar, um die Anwendungsschwierigkeiten fassbar zu machen: Wie konkret darf's denn sein?


Gleichzeitig eignet er sich auch wunderbar dazu, zu illustrieren, wie die praktische Anwendung hiermit umgehen kann. So ist es naheliegend, diesen Begriff durch konkretisierende Dienstanweisung etwa des Inhalts

"Auf Zuruf arbeiten wir nicht. Liegen Informationen zur Unrichtigkeit nicht zumindest schriftlich und unter Nennung des Urhebernamens vor, sind sie nicht beachtlich und wir halten die Füße still"

erst im Verwaltungsalltag anwendbar zu machen. Wie sollten auch unzählige Anrufe und persönliche Hinweise, die die Unrichtigkeit der Meldeangaben eines bestimmten Bewerbers grade im Vorfeld einer Wahl zum Inhalt haben, administrativ handhabbar werden? Für eine praktisch denkende Verwaltung stellt dies noch eine der leichteren Übungen dar.


Der souveräne Umgang dann nicht mehr der einfachen Verwaltung, sondern oftmals des berufenen und zupackenden Behördenchefs erweist sich an höheren Aufgaben. Dann etwa, wenn die entsprechenden Hinweise - um bei unserem Beispiel zu bleiben - nun tatsächlich schriftlich vorliegen.

Einfache Gemüter würden nun dazu tendieren, in Anwendung der genannten Dienstanweisung zu unterstellen, dass man doch wohl jetzt aber müsse... .

Dem langjänrigen Verwaltungspraktiker hingegen fällt es nicht schwer, anhand der Schriftlichkeit der Hinweise den Unterschied zwischen notwendiger und hinreichender Bedingung auch dann nachvollziehbar darzulegen, wenn diese nicht nur den Inhalt haben, dass ein konkreter Bewerber mit seiner Familie an einem konkreten anderen Ort wohnt, sondern dieser Hinweis obendrein von einem langjährigen leitenden Mitarbeiter der Meldebehörde mit Wahlerfahrung stammt.

Außerdem kann, wie zweifellos in Respekt abnötigender Weise messerscharf erkannt werden würde, in einem solchen Fall meist auch mit der perfiden Niedertracht des politischen Gegners argumentiert werden, dessen Geschäft im Wahltrubel zu machen doch nicht das Amt der Meldebehörde sein könnte.

Damit wäre es als Meldebehörde wie als Gemeindewahlausschuss möglich, schlüssig zu begründen, weshalb es nicht notwendig wäre, den angezählten Bewerber zumindest aktenkundig danach zu fragen, wie es sich denn nun tatsächlich mit seinem Wohnsitz verhalte - und damit das zweifellos gegebene fachliche Geschick im Umgang mit dem uRB unter Beweis zu stellen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen den im Ubrigen voll richterlich überprüfbaren "unbestimmten Rechtsbegriff" etwas näher gebracht zu haben. Wenn man ihn erstmal verstanden hat, kann man ihn fast ein bisschen lieb gewinnen, und was hilft beim Verständnis besser, als ein gut ausgedachtes Beispiel?

Noch mehr an Attraktivität gewinnt der Begriff, wenn man sich vor Augen hält, dass die dargestellte Anwendung selbst dann noch richtig bleiben kann, wenn eine andere Behörde anhand desselben Sachverhalts - des oben erwähnten schriftlichen Hinweises beispielsweise - eine andere Wertung trifft und etwa strafrechtliche Ermittlungen einleitet oder gar Anklage erhebt. Liegen beiden Bereichen doch vollkommen unabhängige Aufgabenbereiche zugrunde. Hinterher ist man immer schlauer und was hat schon die Bestrafung eines erwischten bösen Buben mit der Aufgabe der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung zu tun? Eben, sehen Sie.

Schön, nicht? Hach, wenn's den unbestimmten Rechtsbegriff nicht schon gäbe - man müsste ihn glatt erfinden.

Bis zum nächsten Mal - im Bildungskanal.