Mittwoch, 9. Februar 2011

Interessiert keine Sau


Lose Reihe: Rechtsbegriffe am Beispiel verständlich gemacht

Zum Einstieg soll gleich nicht gekleckert, sondern geklotzt werden: der "unbestimmte Rechtsbegriff" hat schon ein ordentliches Kaliber - sowohl was praktische Bedeutung, als auch was fachliche Schwierigkeit angeht.

Der "unbestimmte Rechtsbegriff" (uRB)ist eine Figur aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht und stellt - laienhaft ausgedrückt - eine "Krücke" angesichts der Erkenntnis dar, dass der Traum des 19. Jahrhunderts geplatzt ist, alle denkbaren Sachverhaltsgestaltungen des wirklichen Lebens durch Rechtspositivierung - also durch Schaffung hierauf anwendbaren geschriebenen Rechts - Rechnung zu tragen.

Es handelt sich beim uRB nun um ein Merkmal in einer Rechtsquelle (Gesetz, Vertrag, Behördenentscheidung o. ä.), das in sprachlicher Hinsicht nicht scharf genug ist für die konkrete Anwendung. Stattdessen hat der Normanwender die Aufgabe, den Begriff anhand gängiger juristischer Auslegungsmethoden zu konkretisieren und so auf den jeweiligen Fall anzuwenden.

Anders als der vermeintlich naheliegende Begriff "Ermessen", der im Rechtsfolgenbereich angesiedelt ist, ist der uBR auf der Tatbestandsseite einer Norm zuhause. Kurz zur Erläuterung: viele Rechtsvorschriften sind nach dem logischen Wenn-Dann-Prinzip aufgebaut: Wenn Du klaust - wirst Du bestraft. Die Juristen nennen das, was auf der Wenn-Seite eines solchen Satzes steht, Tatbestand, während im Dann-Teil die für diesen Tatbestand vorgesehene Rechtsfolge formuliert ist.

Ein Beispiel - wie wär's mal aus dem Melderecht?

§ 5 a Abs. 2 des baden-württembergischen Meldegesetzes lautet:

Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Nach dem, was Sie jetzt schon gelernt haben, wird es Ihnen nicht schwer fallen, die in dieser Vorschrift formulierte Rechtsfolge zu identifizieren: die Amtspflicht nämlich, zu ermitteln.

Uns interessiert aber in diesem Zusammenhang der Befassung mit dem "unbestimmten Rechtsbegriff" die Tatbestandsseite. Und richtig, hier werden wir fündig: "konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit..." ist nachgerade ein Prachtexemplar, um die Anwendungsschwierigkeiten fassbar zu machen: Wie konkret darf's denn sein?


Gleichzeitig eignet er sich auch wunderbar dazu, zu illustrieren, wie die praktische Anwendung hiermit umgehen kann. So ist es naheliegend, diesen Begriff durch konkretisierende Dienstanweisung etwa des Inhalts

"Auf Zuruf arbeiten wir nicht. Liegen Informationen zur Unrichtigkeit nicht zumindest schriftlich und unter Nennung des Urhebernamens vor, sind sie nicht beachtlich und wir halten die Füße still"

erst im Verwaltungsalltag anwendbar zu machen. Wie sollten auch unzählige Anrufe und persönliche Hinweise, die die Unrichtigkeit der Meldeangaben eines bestimmten Bewerbers grade im Vorfeld einer Wahl zum Inhalt haben, administrativ handhabbar werden? Für eine praktisch denkende Verwaltung stellt dies noch eine der leichteren Übungen dar.


Der souveräne Umgang dann nicht mehr der einfachen Verwaltung, sondern oftmals des berufenen und zupackenden Behördenchefs erweist sich an höheren Aufgaben. Dann etwa, wenn die entsprechenden Hinweise - um bei unserem Beispiel zu bleiben - nun tatsächlich schriftlich vorliegen.

Einfache Gemüter würden nun dazu tendieren, in Anwendung der genannten Dienstanweisung zu unterstellen, dass man doch wohl jetzt aber müsse... .

Dem langjänrigen Verwaltungspraktiker hingegen fällt es nicht schwer, anhand der Schriftlichkeit der Hinweise den Unterschied zwischen notwendiger und hinreichender Bedingung auch dann nachvollziehbar darzulegen, wenn diese nicht nur den Inhalt haben, dass ein konkreter Bewerber mit seiner Familie an einem konkreten anderen Ort wohnt, sondern dieser Hinweis obendrein von einem langjährigen leitenden Mitarbeiter der Meldebehörde mit Wahlerfahrung stammt.

Außerdem kann, wie zweifellos in Respekt abnötigender Weise messerscharf erkannt werden würde, in einem solchen Fall meist auch mit der perfiden Niedertracht des politischen Gegners argumentiert werden, dessen Geschäft im Wahltrubel zu machen doch nicht das Amt der Meldebehörde sein könnte.

Damit wäre es als Meldebehörde wie als Gemeindewahlausschuss möglich, schlüssig zu begründen, weshalb es nicht notwendig wäre, den angezählten Bewerber zumindest aktenkundig danach zu fragen, wie es sich denn nun tatsächlich mit seinem Wohnsitz verhalte - und damit das zweifellos gegebene fachliche Geschick im Umgang mit dem uRB unter Beweis zu stellen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen den im Ubrigen voll richterlich überprüfbaren "unbestimmten Rechtsbegriff" etwas näher gebracht zu haben. Wenn man ihn erstmal verstanden hat, kann man ihn fast ein bisschen lieb gewinnen, und was hilft beim Verständnis besser, als ein gut ausgedachtes Beispiel?

Noch mehr an Attraktivität gewinnt der Begriff, wenn man sich vor Augen hält, dass die dargestellte Anwendung selbst dann noch richtig bleiben kann, wenn eine andere Behörde anhand desselben Sachverhalts - des oben erwähnten schriftlichen Hinweises beispielsweise - eine andere Wertung trifft und etwa strafrechtliche Ermittlungen einleitet oder gar Anklage erhebt. Liegen beiden Bereichen doch vollkommen unabhängige Aufgabenbereiche zugrunde. Hinterher ist man immer schlauer und was hat schon die Bestrafung eines erwischten bösen Buben mit der Aufgabe der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung zu tun? Eben, sehen Sie.

Schön, nicht? Hach, wenn's den unbestimmten Rechtsbegriff nicht schon gäbe - man müsste ihn glatt erfinden.

Bis zum nächsten Mal - im Bildungskanal.

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